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Falle Jugendamtsurkunde bei volljährigen Kindern
Sie haben für Ihr minderjähriges Kind eine Jugendamtsurkunde unterschrieben und müssen für das Kind Unterhalt nach der 3. Altersstufe bezahlen? Achtung: Dieser Betrag gilt über die Volljährigkeit hinaus! Nur selten sind Jugendamtsurkunden durch eine exakte Datumsangabe zeitlich beschränkt. Die meisten Jugendamtsurkunden gehen über den 18. Geburtstag des Kindes hinaus!
Ab Volljährigkeit des Kindes wird zwar Unterhalt nach der 4. Altersstufe geschuldet, nicht aber alleine. Denn ab der Volljährigkeit haften beide Eltern für den Kindesunterhalt im Verhältnis ihrer Einkünfte. Der Tabellenunterhalt der 4. Altersstufe wird also nach Abzug des vollen Kindergeldbetrages entsprechend der Einkommensverhältnisse der Eltern gequotelt.
Wenn Sie ab dem 18. Geburtstag Ihres Kindes untätig bleiben, gilt der Titel so lange fort, bis er abgeändert wird! Im Zweifel kann Ihr Kind (bzw. derjenige, bei dem das Kind lebt) durch Druck auf das Kind Jahre später den zu hohen Geldbetrag noch einfordern.
Sie müssen also tätig werden, wenn Ihr Kind 18 Jahre alt wird und Sie eine Jugendamtsurkunde unterschrieben haben, die nicht wörtlich (!) bis zum 18. Geburtstag Ihres Kindes beschränkt wurde!
Eine automatische Anpassung gibt es jedenfalls nicht.
Wir sind Ihnen gerne dabei behilflich, die aktuellen Unterhaltsansprüche Ihrer Kinder zu berechnen und eine Abänderung des Titels herbeizuführen! Meistens muss weniger Unterhalt ab dem 18. Lebensjahr bezahlt werden, und nicht mehr…
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