Tel: 089 - 20 20 86 94 - 0
Nichteheliche Lebensgemeinschaft - Regelungen zu Trennung und Unterhalt bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
Auch wenn auf diese die für Ehegatten oder Lebenspartner geltenden Regelungen nicht anwendbar sind, so leben diese Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht gänzlich im rechtsfreien Raum. Partner können sich gegenseitig Vollmachten erteilen, sich einander schadensersatzpflichtig machen und gemeinsam Eigentum und Verbindlichkeiten eingehen. Es entstehen auch Unterhaltspflichten, Haushaltsgegenstände werden unter Umständen wie bei einer Ehe aufgeteilt, Geschenke können zurück gefordert werden, usw.
Früher wurde von der Rechtsprechung eine Gesamtauseinandersetzung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach Trennung abgelehnt. Heute hat sich die Rechtsprechung insoweit geändert, dass gemeinschaftsbezogene Zuwendungen, die um des Fortbestandes der Lebensgemeinschaft willen gemacht wurden, ausgeglichen werden, wenn die Aufrechterhaltung nach der Trennung ungerecht erscheinen würde. Ob letzteres der Fall ist, ist für jeden Fall einzeln zu prüfen. Von Bedeutung ist dabei unter anderem, wie lange die nichteheliche Lebensgemeinschaft nach erfolgter Zuwendung noch angedauert hat.
Unterhalt im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
Unterhalt im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft wird nur dann geschuldet, wenn die Betreuung eines gemeinsamen Kindes dies rechtfertigt. Dies wird vermutet bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des unehelichen Kindes. In dieser Zeit ist die Kindesmutter nicht verpflichtet, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sollte sie dies dennoch tun, so ist ein Teil dieser Tätigkeit als überobligatorisch anzusehen, mit der Folge, dass ihr Einkommen bei der Berechnung des Unterhalts nicht in voller Höhe zu berücksichtigen ist. Hier muss man die Umstände im einzelnen genau anschauen. Leistungen des täglichen Lebens, die das Zusammenleben der Partner ermöglichen (wie z.B. Haushaltsführung, Einkauf, Kosten der gemeinsamen Freizeitgestaltung) werden dagegen regelmäßig nicht abgerechnet.
Kontaktieren Sie uns bei Fragen zum Thema nichteheliche Lebensgemeinschaft
Sie haben Fragen zum Thema nichteheliche Lebensgemeinschaft und möchten wissen, ob eine Trennung rechtliche Folgen hat? Es interessiert Sie, ob es auch bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Anspruch auf Unterhalt geben kann? Am besten vereinbaren Sie bei uns unter der Telefonnummer 089 / 20208694-0 oder über unser Kontaktformular einen Termin für eine Erstberatung.
Hinweis: Diese Informationen sollen nur Anregungen liefern, erheben keine Anspruch auf Vollständigkeit und können insbesondere nicht ohne Weiteres auf den Einzelfall angewandt werden. Eine anwaltliche und/oder steuerrechtliche Beratung wird hierdurch nicht ersetzt.
Ihre Ansprechpartner
Vera Templer
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Anwältin mit Schwerpunkt Familien- und Erbrecht
Karin Spillner
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Anwältin mit Schwerpunkt Familien- und Erbrecht
Michael Karrasch
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
Anwalt mit Tätigkeitsschwerpunkt Erbrecht
Kontaktieren Sie uns
Sebastiansplatz 8 - 80331 München
089 - 20 20 86 94 - 0
089 - 20 20 86 94 - 8
Informationen zu Bewertungen
Bewertungen im Hinblick auf Waren und Dienstleistungen werden von anwalt.de nicht darauf überprüft, ob sie von Verbrauchern stammen, die die Waren oder Dienstleistungen tatsächlich genutzt oder erworben haben.