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Erbfall - Was ist zu tun beim Eintritt des Erbfalls?
Die Angehörigen (oder Erben) müssen dem Nachlassgericht den Todesfall melden, bzw. werden vom Nachlassgericht (der Bestatter informiert ebenfalls die Börden) angeschrieben, um die Nachlassformalitäten abzuwickeln. Das Nachlassgericht will insbesondere wissen, wie hoch der Nachlass ist (ein Nachlassverzeichnis muss geschrieben werden), ob ein Testament errichtet wurde und wer die potentiellen Erben sind, also, ob ein Erbfall eingetreten ist.
Selbstverständlich sind wir Ihnen bei der Erledigung dieser Erbfall-Formalitäten behilflich bzw. übernehmen diese für Sie! Daneben klären wir auch gerne für Sie alle Nachlassfragen und unterstützen Sie bei der Ermittlung des Erbes und des Erbfall Pflichtteils.
Ist kein Testament vorhanden?
Ist kein Testament vorhanden, dann gibt es gesetzliche Erben. Ist kein Testament vorhanden, bestimmt sich der Erbfall nach dem Gesetz. Gesetzliche Erben sind in erster Linie die Kinder und Enkel sowie die Eltern und Geschwister. Ist nur ein gesetzlicher Erbe da, so erbt er als Alleinerbe.
Sind mehrere Erben vorhanden (z. B. die Kinder und der Ehepartner), so bestimmt sich der Erbanteil ebenfalls nach Gesetz. Die Erbteilquoten müssen ermittelt werden. Hat der Verstorbene beispielsweise drei Kinder und einen Ehepartner, so erbt der Ehepartner, wenn kein Ehevertrag vorhanden ist, die Hälfte des Nachlasses. Die drei Kinder teilen sich ebenfalls die Hälfte des Nachlasses, erben also jeweils 1/6 des Nachlasses.
Ist ein Testament vorhanden?
Ist ein Testament vorhanden, dann muss der Wille des Erblassers ermittelt und umgesetzt werden. Im Erbfall muss der Pflichtteil innerhalb der Frist gefordert werden. Der Pflichtteilsberechtigte hat gegen die Erben einen Anspruch auf Auskunftserteilung über die Höhe des Nachlasses und die Verbindlichkeiten. Diesen Auskunftsanspruch kann er einfordern und notfalls auch einklagen. Erst, wenn der Erbe oder der Pflichtteilsberechtigte wissen wie hoch das gesamte Erbe ist, kann der Pflichtteil exakt berechnet werden.
Kann man ein Erbe ausschlagen?
Befürchtet man, dass das Erbe überschuldet ist, ist an eine Ausschlagung zu denken. Ausschlagen kann man aber nur mit einer Frist von sechs Wochen. Die wirtschaftlichen Folgen sind äußerst sorgfältig abzuwägen. Wir helfen Ihnen, Risiko und Nutzen abzuwägen.
Kontaktieren Sie uns bei Fragen zum Thema Erbfall
Sie wollen wissen, was Sie tun müssen, wenn der Erbfall eintritt? Sie möchten in Erfahrung bringen, wer alles im Erbfall zu berücksichtigten ist und ob im Erbfall auch ein Pflichtteil an jemanden auszuzahlen ist? Sie stellen fest, dass der Erblasser hoch verschuldet war und haben Sorge, dass Sie jetzt möglicherweise dafür haften könnten? Am besten vereinbaren Sie bei uns unter der Telefonnummer 089 / 20208694-0 oder über unser Kontaktformular einen Termin für eine Erstberatung.
Hinweis: Diese Informationen sollen nur Anregungen liefern, erheben keine Anspruch auf Vollständigkeit und können insbesondere nicht ohne Weiteres auf den Einzelfall angewandt werden. Eine anwaltliche und/oder steuerrechtliche Beratung wird hierdurch nicht ersetzt.
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