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Umgangsrecht und Besuchsrecht der Väter bzw. Mütter in Bezug auf ein gemeinsames Kind, das beim anderen Elternteil lebt

Das Umgangsrecht und Besuchsrecht des Vaters bzw. der Mutter sieht vor, dass man sein Kind regelmäßig sehen darf, obwohl es nicht mehr bei einem wohnt, um eine Entfremdung der Kind-Eltern-Beziehung zu verhindern.

Die Dauer und Häufigkeit des Umgangsrechts hängt von dem Alter und der Beziehung des Elternteils zu dem Kind ab. Je älter das Kind ist, umso mehr Mitbestimmungsrechte hat es in Bezug auf das Umgangsrecht. In der Praxis hat sich bewährt, dass das Umgangsrecht und Besuchsrecht Kind bzw. Kinder jedes zweite Wochenende stattfindet.

Das Umgangsrecht für die Ferien sieht die hälftige Teilung vor. Aus dem Gesetz ergibt sich daraus nichts. Hier muss jeder Einzelfall genau betrachtet werden, was dem Wohl des Kindes am ehesten entspricht. Das Umgangsrecht für Kleinkinder sieht wegen der Gefahr der schnelleren Entfremdung häufigere Umgangs- und Besuchskontakte vor als bei älteren Kindern.

Nicht selten wird einem Elternteil das Umgangsrecht bzw. Besuchsrecht verweigert, um sich an ihm zu rächen. Die Kinder werden instrumentalisiert. Haben Sie diesen Verdacht, dass  man Ihnen das Umgangsrecht entzieht und immer wieder die vereinbarten Umgangskontakte und das Besuchsrecht kurzfristig abgesagt wird, müssen Sie Ihr Umgangsrecht einklagen. Hier gibt es besondere Eilverfahren, womit innerhalb von vier Wochen ein Gerichtstermin möglich wird. Das Gericht bestimmt dann eine Umgangsrechts-Regelung. Diese haben beide Elternteile einzuhalten. Das Umgangsrecht ist dann nicht nur ein Recht, sondern auch eine Pflicht! Bei Verstößen gegen diese Regelung kann es zu der Anordnung von Zwangsmitteln seitens des Gerichts kommen.

Die Umgangskosten hat jeder umgangsberechtigte Elternteil selbst zu zahlen. Hierzu wird ihm ein Teil des Kindesgeldes beim Kindesunterhalt gutgeschrieben. Sind die Kosten durch weite Entfernungen der Wohnsitze der Eltern überdurchschnittlich hoch (z.B. Kosten für Flüge), so können diese im Einzelfall beim Kindesunterhalt Berücksichtigung finden, oder der andere Elternteil muss sich an den Kosten beteiligen. Das können wir Ihnen in einem persönlichen Gespräch beantworten.

Kontaktieren Sie uns bei Fragen zum Thema Umgangsrecht bzw. Besuchsrecht

Sie haben Fragen zum Thema Umgangsrecht und möchten wissen, wie das Besuchsrecht für Väter aussieht? Es interessiert Sie, ob der Elternteil, bei dem das Kind bzw. die Kinder wohnen, das Umgangsrecht verweigern kann? Oder fragen Sie sich, wann Sie das Umgangsrecht einklagen müssen und was Sie das kostet? Am besten vereinbaren Sie bei uns unter der Telefonnummer 089 / 20208694-0 oder über unser Kontaktformular einen Termin für eine Erstberatung.

Hinweis: Diese Informationen sollen nur Anregungen liefern, erheben keine Anspruch auf Vollständigkeit und können insbesondere nicht ohne Weiteres auf den Einzelfall angewandt werden. Eine anwaltliche und/oder steuerrechtliche Beratung wird hierdurch nicht ersetzt.

 

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