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Die eingetragene Lebenspartnerschaft in Bayern / Deutschland
Die rechtlichen Verhältnisse gleichgeschlechtlicher Partner im Hinblick auf unterhaltsrechtliche, namensrechtliche, sorgerechtliche, erbrechtliche und vermögensrechtliche Fragen sind im Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) geregelt.
Seit Inkrafttreten des LPartG zum 01.08.2001 erfolgten durch einige Novellierungen immer stärkere Anlehnungen an die Regelungen zur Ehe.
Lebenspartner leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, soweit sie nicht anderes vereinbart haben. Wie bei der Ehe besteht die Unterhaltspflicht während des Bestehens der Lebenspartnerschaft, während des Getrenntlebens und nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft. Gleichgeschlechtliche, nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz eingetragene Lebenspartner sind in Deutschland auch im Hinblick auf ihre Ansprüche auf Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung in die Hinterbliebenenversorgung einbezogen.
Die Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft entspricht weitgehend dem für eine Scheidung geltenden Recht. Voraussetzung ist daher die Einhaltung des Trennungsjahres und dass zumindest einer der beiden Lebenspartner eine Wiederherstellung der lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft ablehnt. Zusammen mit der Aufhebung der Lebenspartnerschaft wird von Amts wegen auch über den Renten- bzw. Versorgungsausgleich entschieden.
Das Erbrecht der eingetragenen Lebenspartnerschaft entspricht ebenfalls im Wesentlichen dem der Ehegatten. Bei Tod des Lebenspartners besteht ein gesetzliches Erbrecht, wenn die Lebensgemeinschaft noch bei Erbfall bestand. Wurde der Lebenspartner durch testamentarische Verfügung seines Partners der eingetragenen Lebensgemeinschaft enterbt, steht ihm in Höhe des Wertes seines gesetzlichen Erbteils ein Pflichtteilsanspruch zu. Lebenspartner können auch ein gemeinschaftliches Testament errichten.
Nehmen Sie Kontakt mit uns auf, wenn Sie an weiteren Informationen zur eingetragenen Lebenspartnerschaft interessiert sind.
Lassen Sie sich von uns die Rechtslage speziell auf Ihre Partnerschaft bezogen möglichst noch vor Eingehung der Lebenspartnerschaft erläutern. Einigen Sie sich rechtzeitig rechtsverbindlich, wenn Ihnen daran liegt, von den gesetzlichen Regelungen abweichende Vereinbarungen für Ihre Partnerschaft, ggf. auch für den Fall der Aufhebung dieser, zu treffen.
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