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Zugewinn und Zugewinnausgleich
Bei dem Zugewinnausgleich handelt es sich um den gesetzlichen Güterstand, der mit Heirat eintritt, sofern die Eheleute keinen anderen Güterstand durch notariellen Ehevertrag vereinbart haben. Der Zugewinnausgleich findet erst bei Scheidung statt. Stichtag für die Berechnung des Zugewinns ist der Tag der Zustellung des Scheidungsantrages. Jeder Ehegatte hat gegen den anderen einen Anspruch auf Auskunftserteilung zu diesen Stichtagen.
Berechnung des Zugewinnausgleichs
Für die Berechnung des Zugewinnausgleichs wird der während der Ehe erwirtschaftete Wertzuwachs der Vermögenswerte eines jeden Ehegatten ermittelt. Dazu schaut man sich an, was die Eheleute jeweils am Tag der Eheschließung für Vermögenswerte hatten und welche am Ende der Ehegemeinschaft noch vorhanden sind. Schenkungen und Erbschaften während der Ehe sind privilegiert und besonders zu berücksichtigen. Derjenige, der einen höheren Zugewinn in der Ehe erwirtschaftet hat, muss die Hälfte von dem Mehr an den anderen Ehegatten ausgleichen. Jedoch besteht dieser Ausgleichsanspruch nur in der Höhe, in der am Tag der Zustellung des Scheidungsantrages der Ausgleichspflichtige diesen Betrag noch in seinem Vermögen hat.
Auskunftsanspruch auf den Trennungszeitpunkt
Im Rahmen der großen Familienrechtsreform im Herbst 2009 wurde zusätzlich zu den Stichtagen Eheschließung und Endvermögen noch der Auskunftsanspruch auf den Trennungszeitpunkt erweitert. Damit soll verhindert werden, dass ein Ehegatte zwischen Trennung und Scheidungsantrag Vermögen – illoyal - verschwinden lassen kann. Ergibt sich demnach aus der Auskunft, dass zwischen Trennungszeitpunkt und Stichtag Endvermögen das Vermögen auffällig geschmälert wurde, kommt es zugunsten des Ausgleichsberechtigen zu einer Beweislastumkehr mit der Folge, dass der Ausgleichspflichtige so gestellt werden kann, als hätte er das verschwendete Geld noch!
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